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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung von WINPACCS

Fassung vom 20.05.2023

§ 1 Vertragspartner

Die mbi GmbH (im folgenden „mbi“) schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im folgenden „Kunde“ genannt).

Für die Bereitstellung von „WINPACCS“ und darauf bezogene vorvertragliche Schuld-verhältnisse gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn mbi ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand ist die in Form der Softwaremiete erfolgende Nutzung der Standardsoftware „WINPACCS“. WINPACCS besteht aus der Webanwendung WINPACCS Cloud sowie den lokal installierbaren Anwendungen WINPACCS Accounting und WINPACCS Cashbook.
  2. Es gilt die WINPACCS Preisliste in der aktuellen Fassung.
  3. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch mbi.

§ 3 Verträge und Angebote

  1. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch mbi zustande.
  2. In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von mbi schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  3. Alle Angebote von mbi sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich mbi auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.

§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

  1. Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
    1. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgeleitete Lastschrift hat der Kunde mbi die hierdurch entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.
    2. nach Abgabe einer Störungsmeldung sind die mbi durch die Überprüfung ihrer technischen Einrichtungen entstanden Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung der technischen Einrichtungen von mbi vorlag und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
    3. Die Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in WINPACCS eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Informationen die im Sinne der § 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen von mbi schädigen können. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrags und des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
      Daneben sind die nationalen oder internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, seine Nutzer rechtzeitig vor Beginn der Nutzung über die Einzelheiten dieses Vertrages insbesondere über die Rechte und Pflichten nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingung zu unterrichten. Der Kunde haftet für alle Pflichtverletzungen seiner Nutzer sowie sonstiger Dritter, die Pflichtverletzungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre begehen, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
    5. Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung von WINPACCS personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift, ist die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen.
    6. Der Kunde stellt mbi und ihre Erfüllungsgehilfen auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von WINPACCS und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die durch die Nutzung von WINPACCS durch den Kunden hervorgerufen wurden. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von mbi.
    7. Die Zugangsdaten (Benutzerkennung und Passwort) können vom Kunden selbst vergeben werden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Zugriff von Dritten zu schützen. Für Vorgaben hinsichtlich der Länge und Komplexität der Passwörter und ggf. die Einrichtung einer Mehrfaktor-authentifizierung ist der Kunde verantwortlich. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese Zugangsdaten unverzüglich zu ändern.
    8. Sollen von mbi in WINPACCS sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde mbi hierüber unverzüglich in Textform unter Angabe der betroffenen Datenkategorien zu unterrichten.
    9. Der Kunde verpflichtet sich, von ihm in WINPACCS zu übertragene Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Virenscanner vor dem Upload in die Cloud auf Viren und andere Schadprogramme zu prüfen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, eine Firewall und einen Virenscanner auf den für WINPACCS genutzten PC-Arbeitsplätzen installiert zu halten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Sollten Daten des Kunden Viren oder Schadsoftware enthalten, so ist mbi zur Löschung der Daten berechtigt, sofern eine Entfernung der Viren oder Schadsoftware nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist.
    10. Der Kunde verpflichtet sich, durch seine Benutzung von WINPACCS die Verfügbarkeit der Server und Netzwerke, die von mbi oder seinen Unterauftragnehmern vorgehalten betrieben werden, nicht zu beeinträchtigen oder zu unterbrechen.
    11. Soweit für Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten ein Fernzugriff seitens mbi auf die lokalen Rechner des Kunden, etwa via TeamViewer erforderlich sein sollte, wird der Kunde nach Absprache mit mbi die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, um mbi die Fernwartung zu ermöglichen, insbesondere die Software TeamViewer installieren.
  2. mbi ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 den Zugang zur Mietsoftware auf Kosten des Kunden zu sperren. 
  3. Der Kunde ist bei der Nutzung von WINPACCS verpflichtet, eigenverantwortlich für eine Sicherung der lokal auf seinen Rechnern gespeicherten Daten zu sorgen. 
  4. Der Kunde verpflichtet sich, von mbi zur Verfügung gestellte Updates binnen sechs Monaten nach Erscheinen zu installieren. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die volle Funktionalität von WINPACCS nur bei Installation der neuesten Updates sichergestellt werden kann. mbi behält sich vor, den Support im Sinne von § 12 für ältere Versionen der WINPACCS Anwendungen einzustellen.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Der Kunde und die von ihm persönlich benannten Nutzer (sog. „named user“) erhalten das nicht ausschließliche, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit beschränkte Recht, auf die der jeweiligen Rolle zugeordneten Softwarefunktionalitäten zuzugreifen. Pro Nutzerzugang kann jeweils nur ein Nutzer persönlich benannt werden, dem die jeweiligen Nutzungsrechte zugewiesen werden. Darüber hinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht. Insbesondere ist die Nutzung nur durch die dem Nutzeraccount zugeordnete Person erlaubt. Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen anderen Nutzer des Zugangs ist nur mit Zustimmung von mbi zulässig. 
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen. Dem Kunden ist mit ausdrücklicher Einwilligung von mbi gestattet, von ihm bei mbi kostenpflichtig registrierte Nutzerrollen für externe Partner freizugeben. Im Übrigen ist dem Kunden eine Zurverfügungstellung von WINPACCS an Dritte, ebenso wie das Zugänglichmachen lassen zu Gunsten Dritten untersagt. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet die Software, insbesondere ihren Quellcode oder Teile davon zu dekompilieren, zu vervielfältigen oder zu veräußern oder anderweitig zu verbreiten. Funktionen und graphische Darstellungen aus WINPACCS dürfen nicht zu eigenen Zwecken, insbesondere nicht in anderer Software des Kunden oder mit diesem verbundener Unternehmen verwendet werden. Ausdrücklich untersagt wird die Nutzung von WINPACCS zur Produktentwicklung ähnlicher Software. Der Kunde hat mbi auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus den unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüchen unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Nutzung von WINPACCS ist Konkurrenten von mbi oder mit einem Konkurrenzunternehmen von mbi verbundenen Unternehmen untersagt.
  4. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm eingerichteten und damit befugten Nutzer entstanden sind. Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch sonstige Dritte, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.
  5. Für WINPACCS Accounting und WINPACCS Cashbook gilt, dass der Kunde diese maximal doppelt so oft auf lokalen Rechnern installieren darf wie die Nutzerrollen mit Schreibberechtigung für die entsprechenden Module bei mbi angelegt sind.
  6. Zusätzliche Bereitstellungsumgebungen dürfen nur für den angegebenen Zweck (z. B. Schulung, Tests) und nicht für die produktive Nutzung eingesetzt werden. Für zusätzliche Bereitstellungsumgebungen besteht seitens mbi keine Verpflichtung zur Datensicherung.

  7.  

§ 6 Vergütung

  1. Vergütungen und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
  2. Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am 14. Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht mbi den Rechnungsbetrag nicht vor dem 7. Tag nach Zugang der Rechnung vom vereinbarten Konto ab.
  3. Sonstige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
  4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Verzug

  1. Kommt der Kunde
    1. für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Preise oder
    2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der die monatliche Vergütung für drei Monate erreicht im Verzug, so kann mbi das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und die Leistungen auf Kosten des Kunden außer Betrieb setzen.
  2. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt mbi vorbehalten.

§ 8 Änderungsvorbehalt

  1. mbi behält sich vor, die bereitgestellten Dienste und Dienstleistungen in ihrer Form und Art in zumutbarem Umfang zu ändern. Zumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung erforderlich machen,
    2. die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutzrecht entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist,
    3. oder die Leistung ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.
  2. mbi behält sich vor, ihre Konditionen (insbesondere Preise und AGB) zu ändern und zu ergänzen. In diesem Fall wird mbi den Kunden auf etwaige Änderungen und / oder Ergänzungen mindestens einen Monat vorher gesondert hinweisen. Die Änderungen und Ergänzungen finden erst dann Anwendung, wenn der Kunde die Nutzung von WINPACCS nach Erhalt des Hinweises und dem Ablauf des vertraglich vereinbarten nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermins weiter nutzt und er hierauf hingewiesen wurde. Für unentgeltliche Leistungen gilt dies entsprechend.

§ 9 Haftung

  1. mbi haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt. 

  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet mbi im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet mbi bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

  3. Die verschuldensunabhängige Haftung von mbi auf Schadensersatz (§ 536 a. BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

  4. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. verwendeten Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können.

  5. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes bleibt unberührt.

§ 10 Allgemeine Sachmängelgewährleistung

  1. mbi leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde WINPACCS ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass WINPACCS in einer Hard- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Softwarebeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von mbi berechtigt zu sein.
  2. Der Kunde hat WINPACCS unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen mbi unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung. Die Mängelrüge muss so beschaffen sein, dass mbi in der Lage ist, anhand der Angaben des Kunden den Mangel festzustellen. Sie muss alle zumutbaren Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die beim Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
  3. mbi ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung kann in Form einer neuen Programmversion erfolgen, die der Kunde übernehmen wird, sofern dies für ihn nicht zu einem unzumutbaren Aufwand führt. Ebenso kann mbi dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird mbi dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
  4. mbi ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. mbi genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
  5. Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet mbi nach § 9.
  6. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungs¬ansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle der Überlassung auf einem Datenträger mit der Ablieferung von WINPACCS, im Falle der Überlassung mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Bereitstellung im Downloadbereich.

§ 11 Softwareverfügbarkeit und Mängelgewährleistung von „WINPACCS Cloud“

  1. mbi hält ab dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt im vereinbarten Umfang die Software „WINPACCS Cloud“ zur Nutzung ihrer Funktionalitäten sowie Speicherplatz für die vom Kunden durch die Nutzung erzeugten Daten und /oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten bereit.
  2. mbi strebt eine 99% Verfügbarkeit p.a. der Software „WINPACCS Cloud“ an. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software und der Softwaredaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Ausgenommen hiervon sind routinemäßige, erforderliche und geplante Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. mbi wird, soweit möglich, Wartungs- und Instandsetzungs-arbeiten rechtzeitig vorher ankündigen. Eine Garantie hierfür wird jedoch nicht übernommen.
  3. Störungen der Funktionalität außerhalb von Wartungs- und Instandhaltungs¬arbeiten hat der Kunde mbi unverzüglich anzuzeigen. mbi wird ab der Fehlermeldung durch den Kunden oder ab maschineller Fehlermeldung durch den Server oder das bei mbi installierte System selbst die Störungsbeseitigung einleiten und den Kunden hierüber informieren (Reaktionszeit). mbi trägt im Folgenden dafür Sorge, dass gemeldete oder bemerkte technische Störungen in einem angemessenen Zeitraum beseitigt werden (Wiederherstellungszeit). Reaktionszeit und Wiederherstellungszeit richten sich nach den sog. Störungsklassen. Diese werden wie folgt festgelegt:
    1. Störungsklasse I:
      Fehler, welche die Nutzung von „WINPACCS Cloud“ gar nicht oder nur in geringem Maße beeinträchtigen.
    2. Störungsklasse II:
      Fehler, welche die Lauffähigkeit von „WINPACCS Cloud“ nicht lediglich gering beeinträchtigen, bei denen aber eine Verwendung von WINPACCS weiterhin möglich ist.
    3. Störungsklasse III:
      Fehler, welche die Verwendung von „WINPACCS Cloud“ erheblich beeinträchtigen oder sie unmöglich machen.

    Folgende Reaktions- und Wiederherstellungszeiten werden vereinbart:

    StörungsklasseReaktionszeitWiederherstellungszeit
    IEinmal jährlichEinmal jährlich
    II1 Woche2 Wochen
    III24 Stunden48 Stunden
  4. Für die Aufrechterhaltung seiner Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich.
  5. Sofern in diesem Paragraphen nichts Abweichendes für „WINPACCS Cloud“ geregelt ist, finden die allgemeinen Bestimmungen in § 10 Anwendung.

§ 12 Supportleistungen

  1. Die Mitarbeiter von mbi stehen dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages telefonisch für Fragen zu WINPACCS in deutscher oder englischer Sprache montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MEZ) mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage zur Verfügung.
  2. Der Kunde kann Fragen zu WINPACCS daneben schriftlich in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache per Telefax oder per E-Mail einreichen.
  3. mbi wird mit der Bearbeitung der Supportanfrage bei Eingang vor 12 Uhr MEZ am gleichen Werktag, bei Eingang nach 12 Uhr spätestens am folgenden Werktag beginnen. Werktag in diesem Sinne sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage.
  4. Die in der monatlichen Grundgebühr enthaltene Anzahl an Supportzeiten ist in der jeweils aktuellen Preisliste festgelegt. Alle weiteren Supportleistungen sind zusätzlich mit dem Stundensatz zu vergüten, der sich aus der Preisliste in der zum Zeitpunkt der Durchführung des Supports gültigen Fassung ergibt. mbi rechnet die Supportleistungen monatlich und im Viertelstundentakt ab.

§ 13 Kommunikation

Die Kommunikation über vertragsrelevante Inhalte erfolgt über die E-Mail-Adressen der vom Kunden gemeldeten Koordinatoren. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Informationen bzgl. angefragter bzw. bestehender Verträge sowie zur Information über anstehende Wartungen, Funktionsstörungen oder Funktionserweiterungen. Zudem kann mbi den Nutzern per Mail anbieten, an freiwilligen Nutzerumfragen zur Zufriedenheit mit WINPACCS teilzunehmen. Der Kunde wird die angegebene E-Mail-Adresse geschäftsüblich auf eingegangene E-Mails prüfen und im Fall einer E-Mail-Adressänderung diese mbi unverzüglich mitteilen. 

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Regelung der datenschutzrechtlichen Implikationen der Bereitstellung von WINPACCS ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.
  2. Das Hosting der vom Kunden in WINPACCS eingegebenen Daten erfolgt ausschließlich auf Servern in der EU.
  3. Zum Zwecke der Vertragsdurchführung, insbesondere der Abrechnung der erbrachten Leistungen und der Erstellung von anonymisierten Statistiken, behält sich mbi vor, das Nutzungsverhalten und den Nutzungsumfang des Kunden und seiner registrierten Nutzer soweit erforderlich zu überprüfen und die hierfür notwendigen personenbezogenen Angaben zu verarbeiten.

§ 15 Höhere Gewalt

  1. Für Ereignisse höherer Gewalt, welche mbi die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet mbi nicht. Eine Minderung oder Rückforderung der Vergütung ist ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Pandemien, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
  2. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit mbi auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
  3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich oder zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, welche durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei muss der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich mitteilen.
  4. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach den Vorgaben der jeweils aktuellen Preisliste.
  2. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist für mbi insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm obliegenden Pflichten erheblich verletzt.
  3. Mit der Kündigung des Vertrages über die Nutzung von WINPACCS enden auch die Vertragsverhältnisse über zusätzliche und auf der Nutzung von WINPACCS aufbauende Leistungen.
  4. Mit Beendigung des Vertrages wird die Verbindung zu der bereitgestellten Software gesperrt. Der auf den Servern der Plattform gespeicherte gesamte Datenbestand des Kunden ist durch diesen rechtzeitig vor dem Tag der Vertragsbeendigung in sein lokales System herunter zu laden. Hierzu stellt mbi dem Kunden die Möglichkeit eines Datenexports oder die Datensicherung auf einem körperlichen Speichermedium in einem interoperablen Format auf Wunsch zur Verfügung. Die Vergütung hierfür erfolgt entsprechend der Vergütung für Supportleistungen gem. § 12. mbi wird die Daten und Zugangskennungen einen Monat nach Ablauf der Vertragslaufzeit unwiederbringlich löschen, sofern der Kunde nicht für die Zeit nach Vertragsablauf gesondert das von mbi angebotene WINPACCS Cloud Archiv beauftragt.
  5. Mit Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Kunde ggf. im Rahmen der Nutzung lokal installierte Module rückstandslos zu entfernen. Gleiches gilt für ggf. von den Modulen erstellte Sicherungskopien.

§ 17 Sonstige Bedingungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wetzlar. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
  2. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens mbi auf einen Dritten übertragen.
  3. Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

Laden Sie die AGB als PDF herunter.

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