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Allgemeine Beratungsbedingungen der mbi GmbH

Fassung vom 01.12.2022

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – sofern der Auftraggeber Unternehmer oder einem solchen gleichgestellt ist – für Beratungsverträge zwischen der mbi GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
    2. Beratungsverträge im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen bildet.
    3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Andere Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

    1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
    2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags durch einen Bericht Rechenschaft abzulegen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
    3. Der Auftragnehmer führt seine Beratungsleistung stets mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
    4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis.
    5. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen. Er entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
  3. Leistungsänderungen

    1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar und technisch möglich ist.
    2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und / oder Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
    3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung und Vergütung hierfür verlangen.
    4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten per Mail bestätigt werden.
  4. Schweigepflicht / Datenschutz

    1. Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
    2. Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
    3. Ist für die Erbringung der Beratungsleistung eine Übermittlung personenbezogener Daten vom Auftraggeber oder einem Dritten an den Auftragnehmer erforderlich, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, eine den Vorgaben von Art. 7 DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG entsprechende Einwilligungserklärung der betroffenen Personen einzuholen, sofern keine anderweitige Erlaubnisnorm für die Übermittlung eingreift.
  5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
    2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
  6. Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

    1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart, wobei vereinbarte Tagessätze eine Arbeitsleistung von 8 Arbeitsstunden pro Tag beinhalten. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer unterbreiteten und vom Auftraggeber akzeptierten Angebot. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
    2. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
    3. Mehrere Auftraggeber (natürliche und / oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
    4. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers abgetreten werden.
    5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder streitlos gestellten Forderungen zulässig.
  7. Gewährleistungsfrist / Verjährung

    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes.
    2. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels beträgt die Verjährungsfrist bei Kauf- und Werkverträgen ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes oder Herstellung des Werkes; im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden ein Jahr, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Sofern wir allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sowie stets bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  8. Schadensersatzhaftung

    1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
    3. Bei Datenverlusten haftet der Auftragnehmer nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
    4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Geschäftsführer, sonstigen Vertreter, Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Schutz des geistigen Eigentums

    1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und darüber hinaus nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
    2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
  10. Höhere Gewalt

    Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorher-sehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

  11. Treuepflicht

    1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal des Auftragnehmers während der Laufzeit des Beratungsvertrages nicht abzuwerben sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Dienstleister die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt hat. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vertragspflicht ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene, vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzanspruch durch den Auftragnehmer bleibt davon unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.
  12. Vertragsende

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

  13. Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

    1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, soweit die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde oder sonst unverhältnismäßig wäre.
    2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Kopien oder Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
    3. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung bzw. Entgegennahme, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  14. Schriftformklausel / Rechtswahl / Gerichtsstand und Erfüllungsort

    1. Kündigungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen des Auftraggebers gegenüber dem Auftrag-nehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, falls der Auftraggeber Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch das Gericht anzurufen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig wäre, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden wäre.

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